Sanktionen gegen den Arbeitnehmer Deutschsprachige Gemeinschaft

Ein Arbeitnehmer kann unter bestimmten Bedingungen vom LfA ausgeschlossen werden.

Befreiung von der Pflicht zur Eintragung in die Beschäftigungszelle

Grundsätzlich muss jeder Arbeitnehmer, der im Rahmen einer Umstrukturierung durch einen Arbeitgeber in der Umstrukturierung entlassen wurde, der eine Beschäftigungszelle eingerichtet hat, sich in die Beschäftigungszelle eintragen.

Zwei Kategorien von Arbeitnehmern müssen sich nicht eintragen. Sie behalten jedoch den Anspruch, sich einzutragen.

Es handelt sich an erster Stelle um Arbeitnehmer, die am Ende der durch die Kündigungsentschädigung gedeckten Periode 58 Jahre sind oder 38 Berufsjahre nachweisen können.

An zweiter Stelle handelt es sich um Arbeitnehmer, die durch einen befristeten Arbeitsvertrag oder durch einen Arbeitsvertrag für Entsendearbeit an einen Arbeitgeber in der Umstrukturierung gebunden sind, der infolge der Umstrukturierung nicht verlängert wird. Diese Arbeitnehmer müssen aber mindestens eine einjährige Dienstzugehörigkeit ohne Unterbrechung nachweisen.

Ein Arbeitnehmer, der sich in eine Beschäftigungszelle eintragen muss, an der sein Arbeitgeber beteiligt ist, kann seinen Entschädigungsanspruch verlieren, wenn er sich nicht einträgt.

Wer zum Zeitpunkt des Entschädigungsantrags 58 Jahre ist und eine "Befreiung älterer Arbeitsloser" beansprucht, wird nicht ausgeschlossen, wenn er sich nicht rechtzeitig in die Beschäftigungszelle einträgt.

Das LfA kann zudem alle konkreten Angaben berücksichtigen und beschließen, auf Ausschlüsse zu verzichten, auch wenn auf den Arbeitnehmer keine der hier angegebenen Ausnahmen zutrifft.

Arbeitnehmer erfüllt nicht die Voraussetzung an die Dauer der Eintragung in die Beschäftigungszelle

Arbeitnehmer, die in die Beschäftigungszelle eingetragen sind, müssen für einen bestimmten Zeitraum eingetragen bleiben. Je nach Alter zum Zeitpunkt der Ankündigung der kollektiven Entlassung beträgt diese Frist 3 (< 45 Jahre) oder 6 Monate (>= 45 Jahre).

Wer nicht lang genug eintragen ist, kann sein Anrecht auf Arbeitslosengeld verlieren. Dies gilt auch für den Fall, dass er sich auf freiwilliger Basis eingetragen hat.

So wird zum Beispiel ein Arbeitnehmer von 58 Jahren, der sich nicht eintragen musste, dies aber dennoch tat, sich danach nicht mehr auf die Tatsache berufen können, dass er sich nicht eintragen musste. Er kann zudem ausgeschlossen werden, wenn er nicht lang genug eintragen war. Dasselbe gilt für einen Arbeitnehmer, der sich eintragen musste und während des Zeitraums in der Beschäftigungszelle 58 Jahre alt wird.

Das LfA kann zudem alle konkreten Angaben berücksichtigen und beschließen, auf Ausschlüsse zu verzichten, auch wenn auf den Arbeitnehmer keine der hier angegebenen Ausnahmen zutrifft.

Ablehnung eines Stellenangebots in der Beschäftigungszelle

Arbeitnehmer, die sich in eine Beschäftigungszelle eintragen und ein Stellenangebot erhalten, müssen dieses annehmen. Er kann das Anrecht auf Arbeitslosengeld verlieren, wenn er dieses Angebot nicht annimmt.

Eine Ablehnung führt nicht zum Ausschluss, wenn die angebotene Stelle nicht geeignet ist.

Es gibt Kriterien, um zu überprüfen, ob eine Stelle geeignet ist. Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an das zuständige Arbeitslosigkeitsbüro.

Das LfA kann zudem alle konkreten Angaben berücksichtigen und beschließen, auf einen Ausschluss zu verzichten, auch wenn auf den Arbeitnehmer die oben angegebene Ausnahmen nicht zutrifft.

Ablehnung eines Ausbildungsangebots in der Beschäftigungszelle

Arbeitnehmer, die sich in eine Beschäftigungszelle eingetragen haben und eine Ausbildung erhaltern, die im Rahmen von Betreuungsmaßnahmen (in)direkt von der Beschäftigungszelle vorgeschlagen werden, müssen dieses Ausbildungsangebot annehmen.

Er kann das Anrecht auf Arbeitslosengeld verlieren, wenn er dieses Angebot nicht annimmt.

Das LfA kann zudem alle konkreten Angaben berücksichtigen und beschließen, auf einen Ausschluss zu verzichten.

Ablehnung eines Outplacement in der Beschäftigungszelle

Ein Arbeitnehmer, der sich in eine Beschäftigungszelle eingetragen hat, an welcher der Arbeitgeber teilnimmt, und dem ein Outplacement angeboten wird, das von der Beschäftigungszelle organisiert wird, ist verpflichtet, dieses Angebot anzunehmen und daran mitzuarbeiten.

Er kann das Anrecht auf Arbeitslosengeld verlieren, wenn er das Angebot nicht annimmt oder nicht mitarbeitet.

Eine Ablehnung führt jedoch nicht immer zu einem Ausschluss, da es Ausnahmen gibt.

Manche Arbeitnehmer dürfen ein Outplacementangebot der Beschäftigungszelle ablehnen.

Der Arbeitnehmer, der das Angebot abgelehnt hat oder nicht mitarbeitet, weil er dazu körperlich oder geistig nicht geeignet ist, wird nicht ausgeschlossen, wenn die Arbeitsunfähigkeit über 66 % beträgt und er sie spätestens zum Zeitpunkt der Ablehnung beansprucht. Falls nötig, wird er eine Untersuchung durch einen anerkannten Arzt durchführen lassen.

Das LfA kann zudem alle konkreten Angaben berücksichtigen und beschließen, auf Ausschlüsse zu verzichten, auch wenn auf den Arbeitnehmer keine der hier angegebenen Ausnahmen zutrifft.

Zuständige Behörde

Landesamt für Arbeitsbeschaffung (LfA)

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